Sicherheitsargumentation und Freigabe

 

Mit dem Gesetz zum autonomen Fahren und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 wurde der nationale und internationale Rechtsrahmen für die Einführung und den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion (SAE Level 4) geschaffen. Während für konventionelle Fahrzeuge etablierte Freigabeprozesse zum Stand der Technik gehören, sind vergleichbare Prozesse für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion nicht oder nur teilweise gegeben. Das Arbeitspaket befasst sich daher mit dem Freigabeprozess für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und Sicherheitsnormen.

Um die Zulassung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass Automobilhersteller das potenzielle Risiko für Nutzer und andere Verkehrsteilnehmer einschätzen und begründen können. Ziel dieser sogenannten Sicherheitsargumentation ist die Darlegung, dass das Restrisiko ausreichend gering ist, d.  h., dass ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion mindestens so sicher ist wie ein Fahrzeug mit menschlichem Fahrer. Dafür ist eine umfassende Argumentation sowohl über das Gesamtprodukt und den gesamten Fahrzeuglebenszyklus als auch über alle an der Entwicklung beteiligten Prozesse und Methoden notwendig.

 
Arbeitsschwerpunkte

  • Analyse von Standards, die die Sicherheit automatisierter Fahrzeuge und speziell automatisierter Lkw betreffen
  • Analyse von Gesetzestexten, deren Einhaltung sowohl Anforderungen an das zu entwickelnde System als auch an dessen Freigabeprozess bedingt
  • Erstellung einer Sicherheitsargumentation über das Gesamtprodukt und dessen kompletten Lebenszyklus
  • Konzeptionelle Beiträge zum Entwurf und der Bewertung der Sicherheitsargumentation eines Fahrzeugs nach SAE Level 4
  • Nachweis, dass das System sicher und das Restrisiko ausreichend gering ist
  • Einzelzulassung nach StVZO §19(6) als Erprobungsfahrzeug zur Datenerfassung
  • Erprobungsgenehmigung nach §16 AFGBV
  • Entwicklungs- und Zulassungskonzept für SAE Level 4-Typgenehmigung gemäß AFGBV und VO(EU) 2022/1426